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BGB § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

BGB § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

[ Auszug: (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. ... ]